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ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN
FÜR STANDBETREIBER

Die gültigen Teilnahmebedingungen für Standbetreiber können nachfolgend eingesehen und als PDF-Datei heruntergeladen werden. Zum Öffnen benötigst Du den kostenlosen Acrobat Reader.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Veranstalter
Organisation, Durchführung, Rechnungsempfänger (im Nachfolgenden Veranstalter genannt): LAUT UND LECKER – Lutz Kehden, Die Design- und Genusserlebnisagentur, Pfützenstraße 42, 64347 Griesheim, Inhaber & Veranstaltungsleiter: Lutz Kehden, USt.-IdNr.: DE286764464, Steuer-Nr.: 00783432164, lutz.kehden@lautundlecker.com, www.lautundlecker.com

§2 Anfrage
Für die Bewerbung um einen Standplatz ist dem Veranstalter eine verbindliche Reservierungsanfrage zuzusenden. Ein Online-Formular wird zu diesem Zweck unter www.fein-events.de/standanfrage zur Verfügung gestellt.

§3 Zulassung und Buchung
Dem Veranstalter steht es frei, über die Teilnahme eines Standbetreibers und seines Angebots zu entscheiden. Dies gilt auch für Bewerber, die bereits in den Vorjahren zugelassen waren. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird durch den Veranstalter zu keiner Zeit zugesagt. Nach dem Empfang des vollständig ausgefüllten Anfrageformulars prüft der Veranstalter, ob der Standbetreiber alle Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllt und ob alle Leistungen für den gewünschten Zeitraum zur Verfügung stehen. Mit dem Versand einer Auftragsbestätigung und/oder Rechnung wird die Teilnahme vom Veranstalter bestätigt.

§4 Zahlungsverzug
Der Veranstalter kann den Standbetreibervertrag und weitere Teilnahmen des Standbetreibers kündigen, wenn dieser im Zahlungsverzug ist. Der Veranstalter ist in Folge berechtigt, den Standplatz mit sofortiger Wirkung anders zu nutzen bzw. neu zu vergeben.

§5 Standbetreiberzugang zum Gelände
Das Standbetreiberpersonal erhält für die Dauer der Veranstaltung bei Ankunft vom Veranstalter die in der Bewerbung angegebene Zahl von Zugangsarmbändern oder andere Formen der Identifikation, die sofort für das Messepersonal sichtbar zu tragen bzw. bereitzuhalten sind. Diese dürfen nicht an Besucher weitergegeben werden.

§6 Rücktritt und Nicht-Erscheinen
Das Recht auf einen Rücktritt vom verbindlich geschlossenen Standbetreibervertrag gibt es nicht. Standbetreiber müssen den Rücktritt von der Veranstaltung schriftlich beim Veranstalter beantragen. Rechtswirksam ist der Rücktritt nur dann, wenn der Veranstalter sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, einen vom kündigenden Standbetreiber ausgewählten Ersatz zu akzeptieren.
Tritt der Standbetreiber vom Vertrag mit Genehmigung des Veranstalters bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn zurück und kann ein Nachfolger gefunden werden, so wird der gezahlte Betrag nach der Veranstaltung abzüglich einer Stornogebühr in Höhe von 20% bis maximal 60 € netto erstattet. In allen anderen Fällen ist eine Erstattung ausgeschlossen. Die Fläche darf vom Veranstalter zudem an einen anderen Standbetreiber vergeben werden. Erscheint ein Standbetreiber nicht auf der Veranstaltung ohne dies anzukündigen, so wird eine No Show Aufwandspauschale von zusätzlich 100 € netto für die Dekoration der Fläche u.a. in Rechnung gestellt.

§7 Standeigenschaften und Standposition
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand angemessen hochwertig und der Veranstaltung entsprechend zu gestalten. Ein Beleg sind die dem Veranstalter vom Standbetreiber zur Verfügung gestellten Bilder vom Stand in der Bewerbung.
Alle Stand- und Dekomaterialien müssen schwer entflammbar sein (B1 Klassifizierung). Offenes Feuer, Gasgeräte o.ä. sind in allen Innenräumen nicht und im Außenbereich nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter gestattet.
Standflächen in Innenräumen werden ohne bewegliche Rück- und Seitenwände vermietet. Leichte Paravents für die Rückseite werden vom Veranstalter für sich gegenüberstehende Standplätze kostenlos bereitgestellt. Das Anbringen von Klebeband und Haltevorrichtungen an allen Hallenwänden ist untersagt.
Eine Wunschposition des Standbetreibers wird nach Möglichkeit berücksichtigt, ist aber keine Bedingung für eine Teilnahme an der Veranstaltung. Der Veranstalter kann eine Verlegung von Ständen, Flächen, Räumen und Wegen aus technischen, organisatorischen oder gestalterischen Gründen jederzeit anordnen oder vornehmen.
Die Benutzung von Abspielgeräten sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter gestattet.
Mängel des Mietgegenstandes hat der Standbetreiber sofort beim Aufbau dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen.

§8 Standbetrieb
Während der gesamten Öffnungszeiten für Besucher hat der Aussteller seinen Stand durch ausreichend Fachpersonal zu besetzen. Ein Verstoß sowie ein frühzeitiger Abbau können zum Ausschluss von weiteren Teilnahmen und einer Aufwandsgebühr führen.
Der Standbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden.

§9 Warenausstellung, -probe, -verkauf, -werbung
Am Stand darf der Standbetreiber nur die Waren zur Ausstellung, zur kostenlosen Probe und zum Verkauf anbieten, die in der Bewerbung aufgeführt wurden. Die geruchs- oder geräuschintensive Zubereitung von Lebensmittelproben oder Vorführungen aller Art sind mit Rücksicht auf die Nachbarstände zu vermeiden.
Die Zulässigkeit des Verkaufs von zubereiteten Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr und der Ausschank von Getränken sind den Gastronomieständen vorbehalten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.
Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des eigenen Standes ist nicht erlaubt. Ebenso sind die Auslage und das Anbringen von Werbung und Informationen ohne Bezug zum eigenen Veranstaltungsangebot nicht gestattet.
 

§10 Untervermietung und Gemeinschaftsstand
Ausstellungsflächen werden nur zur eigenen Nutzung durch den anmietenden Standbetreiber vergeben. Eine Unter- oder Weitervermietung an Dritte - auch in Teilen – durch den Standbetreiber ist nicht gestattet. Die Aufteilung einer Standfläche für maximal zwei Labels muss vom Veranstalter schriftlich auf Antrag genehmigt werden.

§11 Auf-/Abbau außerhalb des Veranstaltungstermins, Anlieferung/Abholung durch Dritte
Der vollständige Aufbau erfolgt am ersten Veranstaltungstag in der angegebenen Aufbauzeit. Der vollständige Abbau ist direkt nach Ende der Veranstaltung durchzuführen. Ein vorzeitiger Aufbau oder ein späterer Abbau sind nicht möglich. Ebenso ist die frühzeitige Anlieferung und/oder spätere Abholung durch Dritte (z.B. eine Spedition) nicht gestattet. Weitere Lagerflächen stehen nicht zur Verfügung.

§12 Hygienische Anforderungen und Umweltschutz
Der Standbetreiber ist für die Reinigung seines Standes selbst verantwortlich. Stand-Müllbehälter müssen vom Standbetreiber mitgebracht werden. Der Veranstalter übernimmt die Reinigung außerhalb der Standflächen und die getrennte Entsorgung von Abfällen. In Innenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.

§13 Bewachung und Sicherheit
Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Überwachung des Veranstaltungsgeländes solange dieses nicht verschlossen und zugänglich ist. Der Standbetreiber hat für die Bewachung seines Standes und seiner Ausstellungsware selber zu sorgen.

§14 Film und Fotoaufnahmen
Der Veranstalter darf das gesamte Messegeschehen fotografieren und filmen. Diese Aufnahmen dürfen für redaktionelle und werbliche Maßnahmen des Veranstalters uneingeschränkt genutzt und veröffentlicht werden. Sollte dies nicht erwünscht sein, ist der Veranstalter davon vorher in Kenntnis zu setzen.

§15 Terminänderung, Ortswechsel und Absage
Wird die Durchführung der Veranstaltung durch unvorhergesehene Ereignisse stark erschwert oder unmöglich, so kann der Veranstalter die Veranstaltung unterbrechen, räumlich oder zeitlich verlegen oder ganz absagen. Wird die Veranstaltung räumlich in einer zumutbaren Entfernung vom geplanten Standort verlegt, so kann der Standbetreiber nicht vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern. Der Veranstalter hat das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

§16 Verbotenes Mitführen
Waffen, gefährliche Gegenstände oder Substanzen sowie rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial sind auf und vor dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.

§17 Haftungsausschluss
Der Veranstalter haftet weder für Beschädigungen und Verlust an den Standeinrichtungen und Standwaren noch für den unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser, Abwasser und anderer Anlagen. Ebenso ist eine Haftung für Schäden aus Diebstahl, Feuer, Wasser oder höherer Gewalt ausgeschlossen.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Veranstalter - auch für seine Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Der Veranstalter schließt keine Haftpflichtversicherung für teilnehmende Stände ab. Der Standbetreiber hat zu prüfen, ob eine zusätzliche (Veranstaltungs‐) Haftpflichtversicherung abzuschließen ist, da eine normale Betriebshaftpflicht‐Versicherung möglicherweise für Schäden außerhalb des Ateliers/Betriebsgeländes nicht aufkommt.

§18 Hausrecht und Haustiere
Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände zu allen Zeiten das Hausrecht aus. Haustiere haben keinen Zutritt zu den Innenräumen.

§19 Schlussbestimmung
Der Standbetreiber erkennt die Verbindlichkeit dieser Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Standbetreibers finden keine Anwendungen.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Darmstadt. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen für Standbetreiber unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 


Griesheim, 26. Juni 2023

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